Komplikationen nach einer Schönheits-OP: Wer zahlt? § 52 SGB V erklärt

Komplikationen nach einer Schönheits-OP: Wer zahlt? § 52 SGB V erklärt

Komplikationen nach einer Schönheits-OP: Wer zahlt die Behandlung? Diese Frage stellen sich viele erst, wenn es so weit ist. Dabei lohnt es sich, sie vor jeder ästhetischen Operation zu klären – besonders, wenn der Eingriff im Ausland stattfinden soll. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage nach § 52 Abs. 2 SGB V in verständlichen Worten.

Was § 52 Abs. 2 SGB V regelt

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung. § 52 SGB V befasst sich mit der Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden. Absatz 2 betrifft unter anderem Erkrankungen, die sich Versicherte durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation zugezogen haben.

In diesen Fällen muss die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten der Behandlung beteiligen. Auch das Krankengeld kann in solchen Fällen ganz oder teilweise versagt oder zurückgefordert werden. Wichtig: Es handelt sich nicht um eine Kann-Regelung, die im Belieben der Kasse steht. Die Kasse ist zur Kostenbeteiligung verpflichtet – über die konkrete Höhe entscheidet sie im Einzelfall.

Die Vorschrift erfasst neben ästhetischen Operationen auch Tätowierungen und Piercings.

Komplikationen nach einer Schönheits-OP: Wer zahlt was?

Wichtig zu wissen: Die Kostenfrage betrifft in der Regel nicht den Zugang zur Behandlung. Wenn Sie nach einer ästhetischen Operation ärztliche Hilfe benötigen, werden Sie behandelt. Die Frage ist vielmehr, wer die Kosten am Ende trägt.

Bei einer medizinisch nicht notwendigen ästhetischen Operation können folgende Beteiligte eine Rolle spielen:

  • Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Behandlung zunächst, beteiligt Sie aber in angemessener Höhe an den Kosten.
  • Sie selbst tragen den Anteil, den die Kasse Ihnen in Rechnung stellt.
  • Die behandelnde Klinik kann je nach Vertrag Kosten für bestimmte Folgebehandlungen übernehmen – das müssen Sie vorab klären.
  • Eine Folgekostenversicherung kann, sofern abgeschlossen, je nach Vertrag einen Teil der Kosten abdecken.

Ob eine Operation medizinisch indiziert war oder nicht, ist für die Anwendung von § 52 Abs. 2 SGB V entscheidend. Bei einem Eingriff mit anerkannter medizinischer Indikation gilt die Vorschrift in dieser Form nicht.

Besonderheiten bei Eingriffen im Ausland

§ 52 Abs. 2 SGB V gilt unabhängig davon, wo die ästhetische Operation stattgefunden hat. Treten nach einem Eingriff im Ausland Folgeerkrankungen auf, die in Deutschland behandelt werden, ist die Rechtslage dieselbe.

Hinzu kommt: Für Behandlungen in Ländern außerhalb der EU bzw. des EWR – dazu gehört Armenien – ist eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse nur in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 18 SGB V). Wird eine Komplikation noch vor Ort behandelt, kommen die Kosten deshalb in der Regel zunächst auf Sie zu, sofern sie nicht von der Klinik oder einer Versicherung getragen werden.

Wie Sie sich vorbereiten können

Eine gute Vorbereitung nimmt der Frage einen Teil ihrer Unsicherheit. Folgende Schritte sind hilfreich:

  1. Fragen Sie die Klinik schriftlich, welche Folgebehandlungen sie übernimmt und unter welchen Bedingungen.
  2. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse über die Anwendung von § 52 Abs. 2 SGB V in Ihrem Fall.
  3. Prüfen Sie, ob eine Folgekosten- bzw. Komplikationsversicherung für Sie infrage kommt.
  4. Prüfen Sie, ob Ihre Auslandsreisekrankenversicherung geplante Behandlungen und deren Folgen ausschließt.
  5. Klären Sie vor der Abreise, wer in Deutschland die Nachsorge übernimmt.
  6. Nehmen Sie Arztbrief, Operationsbericht und gegebenenfalls einen Implantatpass mit nach Hause.

Die Unterlagen aus der Klinik sind dabei mehr als eine Formalität. Sie helfen den Ärztinnen und Ärzten in Deutschland, den Eingriff nachzuvollziehen, und können bei Fragen der Kostenbeteiligung oder gegenüber einer Versicherung wichtig werden. Achten Sie darauf, dass die Dokumente in einer Sprache vorliegen, die auch in Deutschland verstanden wird, oder lassen Sie sie gegebenenfalls übersetzen.

Private Krankenversicherung

Bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich die Kostenübernahme nach den Bedingungen Ihres Vertrags. Viele Verträge enthalten eigene Regelungen zu ästhetischen Eingriffen und deren Folgen. Lassen Sie sich die für Sie geltenden Bedingungen vorab erläutern.

Häufige Fragen

Werde ich bei Komplikationen in Deutschland überhaupt behandelt?

In der Regel ja. § 52 Abs. 2 SGB V regelt die Kostenbeteiligung, nicht den Zugang zur Behandlung.

Wie hoch ist die Kostenbeteiligung?

Das Gesetz spricht von einer Beteiligung „in angemessener Höhe“. Die konkrete Höhe legt die Krankenkasse im Einzelfall fest. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, nach welchen Kriterien sie dabei vorgeht.

Gilt § 52 Abs. 2 SGB V auch bei Zahnbehandlungen?

Die Vorschrift bezieht sich auf medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen, Tätowierungen und Piercings. Ob sie auf eine bestimmte Behandlung anwendbar ist, kann nur Ihre Krankenkasse verbindlich beantworten.

MedArmenia ist ein Organisations- und Informationsdienst und berät nicht in Rechts- oder Versicherungsfragen. Weitere Antworten zu Kosten, Krankenversicherung und Nachsorge finden Sie in unseren häufigen Fragen.